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   VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14   

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VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14 (https://dejure.org/2014,35556)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 29 K 132.14 (https://dejure.org/2014,35556)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 29 K 132.14 (https://dejure.org/2014,35556)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Ob dies durch eine - im Verhältnis zur Klägerin - erstmalige Zuordnungsentscheidung oder durch Wiederaufgreifen des Verfahrens zu erfolgen hat, ändert im Falle einer - hier gegebenen - gebundenen Sachentscheidung nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11).
  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Auch die Beigeladene als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 19.12

    Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen;

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Die einfache Übersendung und Kenntnisnahme löst damit keine Klagefrist aus, auch nicht etwa die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 19/12 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21 = juris Rdnr. 16).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 B 36.11 -, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Dazu müssten auf der streitigen Fläche vom VEB Aufstieg Berlin oder dem VEB Wohnraummöbel nach der Überführung in Volkseigentum Gebäude errichtet worden sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 C 48/93 -, BVerwGE 97, 31 = juris Rdnr. 9) und sie müssten in dessen Fondsinhaberschaft gestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 153/97 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 16 = juris Rdnr. 3).
  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 263/96

    Verhältnis der Eigentumszuordnung nach dem Einigungsvertrag und dem PartG-DDR;

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Zwar liegt kein schriftlicher Vertrag über die Nutzung der streitigen Fläche durch den vor, doch erscheint es ausgeschlossen, dass eine jahrelange Nutzung ohne entsprechende Vereinbarung erfolgt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 -, LM EinigungsV Art. 22 Nr. 10 = juris Rdnr. 23).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97

    Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Dabei ist es auch unerheblich, dass die Betriebe der Wohnungsversorgung weder der Treuhandanstalt unterstanden noch selber originärer Zuordnungsempfänger nach Art. 22 Abs. 4 EV waren, denn § 2 der 5. DVO-TreuhG setzt nicht voraus, dass auch der Rechtsträger des Grundstücks eine Wirtschaftseinheit war (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28/97 -, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 25).
  • BVerwG, 24.09.1997 - 3 B 153.97

    Offene Vermögensfragen - Begriff der Nutzung/Bewirtschaftung von Grundstücken

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2014 - 29 K 132.14
    Dazu müssten auf der streitigen Fläche vom VEB Aufstieg Berlin oder dem VEB Wohnraummöbel nach der Überführung in Volkseigentum Gebäude errichtet worden sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 C 48/93 -, BVerwGE 97, 31 = juris Rdnr. 9) und sie müssten in dessen Fondsinhaberschaft gestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 153/97 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 16 = juris Rdnr. 3).
  • VG Berlin, 12.03.2015 - 29 K 128.14

    Widerruf einer Einverständniserklärung bezüglich einer Zuordnung

    Das ist hier nicht gegeben, weil die Klägerin ihren Betrieb nicht mehr auf den streitigen Flächen führt, sondern diese von der Beigeladenen zur Unterstützung von Gewerbeansiedlung genutzt werden (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 29 K 132.14 -, juris Rdnr. 28; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 B 69.14 -, Rdnr. 8.).
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